V Frühförderung und Schule

1 Tipps für Eltern

Tipps für Eltern blinder und sehbehinderter Kinder finden Sie über folgenden Link: www.dbsv.org/eltern.html.

Blinde Eltern können sich informieren unter: www.dbsv.org/blinde-eltern-kinder.html.

2 Frühförderung und vorschulische Unterstützung

2.1 Frühförderung

Grundsätzlich sind für Maßnahmen der allgemeinen Frühförderung teilweise die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, und zwar für den Bereich der medizinisch-therapeutischen Maßnahmen (zum Beispiel Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie), und teilweise die Träger der Eingliederungshilfe, und zwar für den Bereich der heilpädagogischen Leistungen. Da die Grenzen fließend sind und die Leistungen aufeinander abgestimmt und aus einer Hand erbracht werden sollen, sieht das Gesetz (§§ 46, 79 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung) sogenannte Komplexleistungen vor. Die Leistungen der allgemeinen Früherkennung und Frühförderung werden in der Regel von sozialpädiatrischen Zentren oder interdisziplinär arbeitenden Frühförderstellen erbracht.

Da blinde und sehbehinderte Kinder zur Unterstützung ihrer Entwicklung eine spezialisierte sinnesspezifische Frühförderung benötigen, bei der besondere Fördermaterialien, Förderkonzepte und besonders qualifiziertes Personal zum Einsatz kommen, gibt es Frühförderstellen für Blinde und Sehbehinderte. Sie sind häufig an Blindenbildungseinrichtungen angegliedert. Auskünfte über die einzelnen Frühförderstellen erhalten Sie bei den Blindenbildungseinrichtungen oder dem jeweiligen Landesverband des DBSV.

Werden Eltern von den zuständigen Behörden allein auf Angebote der allgemeinen interdisziplinären Frühförderstellen oder die sozialpädiatrischen Zentren verwiesen, sollten sie stets einfordern, dass das Kind auch eine ausreichende sinnesspezifische Frühförderung erhält. Es besteht ein Anspruch auf die im Einzelfall erforderliche Frühförderung (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2007 – L 23 B 249/07 SO ER).

Die Frühförderung kann sowohl im Elternhaus als auch in der Frühfördereinrichtung oder der Kindertagesstätte erbracht werden. Ein Kostenbeitrag wird grundsätzlich nicht verlangt.

2.2 Sonstige vorschulische Unterstützungsleistungen

Neben der Frühförderung im eigentlichen Sinn haben blinde und sehbehinderte Kinder auch im Vorschulalter Anspruch auf im Einzelfall notwendige Leistungen, wie etwa Mobilitätstraining oder Schulung in Lebenspraktischen Fähigkeiten (Kapitel VIII, 4 und IX).

Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Assistenz für den Besuch der Kindertagesstätte notwendig sein. Dienen die LPF-Schulung, die Assistenzleistungen oder sonstige Maßnahmen der Eingliederung in die Kindertagesstätte, bereiten sie den Schulbesuch vor oder ermöglichen sie erst die soziale Teilhabe, werden die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 90 ff. SGB IX erbracht, und zwar überwiegend einkommens- und vermögensunabhängig (§ 138 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 7 sowie § 140 Abs. 3 SGB IX).

3 Schulbesuch

3.1 Regelschule oder Sonderschule?

Mit Unterzeichnung der BRK (siehe Kapitel II, 2) hat sich Deutschland verpflichtet, die Regelschule allen behinderten Kindern zugänglich zu machen und dort die Voraussetzungen für eine inklusive Beschulung zu schaffen. In Deutschland wird dieser Anspruch durch das Schulrecht der einzelnen Bundesländer näher ausgestaltet. Wie die inklusive Beschulung im Einzelfall tatsächlich verwirklicht ist, das heißt insbesondere welche Unterstützung blinden und sehbehinderten Schülerinnen und Schülern tatsächlich angeboten wird, ist in den einzelnen Bundesländern aktuell höchst unterschiedlich ausgestaltet und für die Betroffenen nicht immer befriedigend. Häufig liegt die Problematik weniger darin begründet, dass es an rechtlichen Regelungen fehlen würde, sondern vielmehr ergeben sich zahlreiche praktische Hürden. Dazu gehören die häufig undurchsichtige Aufgabenverteilung der einzelnen Kostenträger, die die erforderliche zusätzliche Unterstützung erbringen, lange und oft zermürbende Rechtsstreitigkeiten mit Kostenträgern über die Auslegung des Rechts, eine unzureichende Anzahl an Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit dem Förderschwerpunkt „Sehen” sowie nicht zuletzt noch immer zahlreiche Vorurteile und mangelnde Kooperationsbereitschaft der an der Förderung des Kindes Beteiligten. Die vollkommen selbstverständliche gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder ist ein absolut zu begrüßendes Ziel und viele gelungene Beispiele zeigen, dass dies möglich ist, doch bedarf es noch vieler Anstrengungen, um einen reibungslosen gemeinsamen Schulbesuch überall in Deutschland zu gewährleisten.

Ratsam ist es daher auf jeden Fall, dass die Eltern eines blinden oder sehbehinderten Kindes sich zunächst einmal Klarheit darüber verschaffen, was ihr Kind braucht und welche Angebote konkret zur Verfügung stehen, um dann zu bewerten, wo die Beschulung ihres Kindes am besten gelingen kann: in einer Regelschule oder – möglicherweise auch nur zeitweilig – in einer speziellen Blinden- bzw. Sehbehindertenschule. Eine eingehende, möglichst unabhängige Beratung sollte unbedingt in Anspruch genommen werden.

Die Entscheidung, welche Schule das behinderte Kind besucht, trifft nach dem jeweiligen Landesrecht die Schulaufsichtsbehörde. Das heißt: Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule entscheidet sie über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den schulischen Förderort. Vor der Entscheidung sind von der Behörde die Zustimmung des Schulträgers, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie ggf. ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen und es sind die Erziehungsberechtigten zu beteiligen. Das heißt, dass das Wahlrecht der Eltern nicht uneingeschränkt gilt. Die rechtliche Praxis der jüngeren Vergangenheit zeigt überdies, dass ein späterer Wechsel von der Regelschule auf eine Sonderschule mit immer höheren Hürden verbunden ist.

3.2 Zuständigkeit und Kostenübernahme

Schulrecht ist Landesrecht, und deshalb sind auch die Regelungen zu den einzelnen Unterstützungsleistungen (zum Beispiel Schülerbeförderung, sonderpädagogische Unterstützung, Zurverfügungstellung von Lehr- und Lernmitteln etc.) höchst unterschiedlich ausgestaltet. Verkompliziert wird die Situation noch dadurch, dass einige der notwendigen Unterstützungsleistungen durch Krankenkassen (Hilfsmittelfinanzierung etc.) und den Träger der Eingliederungshilfe (Schulassistenz etc.) zu tragen sind.

3.2.1 Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen – Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Um den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern, haben wesentlich behinderte Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen - Hilfen zu einer Schulbildung gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (näheres zur Eingliederungshilfe siehe Kapitel IX). Die Leistungen werden weitgehend unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern gewährt (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 und § 140 Abs. 3 SGB IX). Unter die genannten Hilfen fallen die durch den Besuch einer Blinden- und Sehbehindertenschule entstehenden Kosten einschließlich der Internatsunterbringung oder die Kosten für persönliche Assistenz im Rahmen des Schulbesuchs einschließlich offener Ganztagesangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schule, unter Umständen auch Schulungen in Orientierung und Mobilität sowie Lebenspraktischen Fähigkeiten, soweit sie zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs erforderlich sind. Die im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes eingeführte strikte Trennung der (behinderungsspezifischen) Fachleistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfen zum Lebensunterhalt wird im Falle von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nicht vollzogen. Die Internatsunterbringung anlässlich des Besuchs einer Blinden- oder Sehbehindertenschule ist damit weiterhin eine Leistung der Eingliederungshilfe. Bei einer Internatsunterbringung des Kindes haben die Eltern dann nur für die Lebenshaltungskosten im Rahmen der häuslichen Ersparnis aufzukommen (§ 142 Abs. 1 SGB IX).

3.2.2 Hilfsmittelversorgung

Hilfsmittel, die zur Sicherstellung der Schulfähigkeit einer Schülerin bzw. eines Schülers unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs erforderlich sind (etwa Blindenschriftschreibmaschinen, Lupen, Bildschirmlesegeräte, Tafelkamerasysteme oder die behinderungsbedingt notwendige Spezialausstattung eines Laptops wie Screenreader, Braillezeile, Vergrößerungssoftware etc., nicht aber der Laptop als solcher), sind im Rahmen der Erfüllung der Schulpflicht (meist erfüllt nach Abschluss der 9. bzw. 10. Klasse) von den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteil vom 22.07.2004 – B 3 KR 13/03 R). Zur Hilfsmittelversorgung gehört auch eine Grundeinweisung zur Bedienung des Hilfsmittels (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V), nicht aber eine vollständige Windows-Schulung oder ein Kurs zum Erlernen des Zehnfingersystems. Letzteres ist im Rahmen der sonderpädagogischen Unterstützung oder nachrangig durch den Träger der Eingliederungshilfe als Fördermaßnahme sicherzustellen. Für privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte können sich abweichende Regelungen ergeben.

Nachrangig kommt darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in Betracht. Werden die Hilfsmittel für die Oberstufe oder der Laptop als Grundgerät nachweislich für schulische Zwecke benötigt, ergibt sich hier ein Anspruch auf eine einkommens- und vermögensunabhängige Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX (LSG für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 – L 11 SO 14/12).

Allgemeine Hilfsmittel, die ausschließlich und von allen Schülern im Schulunterricht gebraucht werden, sind vom Schulträger bereitzustellen (zum Beispiel spezieller Tisch mit Neigefunktion). Gegen den Schulträger besteht in der Regel entsprechend dem einschlägigen Schulgesetz aber kein individuell einklagbarer Rechtsanspruch.

3.3 Nachteilsausgleiche

Damit blinde und sehbehinderte Schülerinnen und Schüler gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen können, sind bei Prüfungsleistungen häufig individuelle Nachteilsausgleiche erforderlich. Sie können zum Beispiel Zeitverlängerungen oder Alternativaufgaben umfassen. Die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs ist Ausfluss des Prinzips der Chancengleichheit und des Diskriminierungsverbots und kein „Vorteil“ gegenüber nicht behinderten Schülerinnen und Schülern. Näheres ist in den schulrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer geregelt.